The Dangerous Goods Exemption Regulation (GGAV) is a German regulation for which no English translation exists. Therefore, the German text is reproduced here.

Ausnahme 34 (M)

Befrderunggefhrlicher Gter zur Offshore-Versorgung


Abweichend von  3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee drfen gefhrliche Gter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befrdert werden:

1 Art der Befrderungsdurchfhrung

Die gefhrlichen Gter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Hauptttigkeit als Lieferung oder Rcklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befrdert.

2 Verpackung und Kennzeichnung von Versandstcken

2.1 Die gefhrlichen Gter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken.

2.2 Die Versandstcke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefhrlichen Gter ist nicht erforderlich.

3 Dokumentation

3.1 Fr alle an Bord befindlichen gefhrlichen Gter mssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstnde zutreffenden Sicherheitsdatenbltter mitgefhrt werden. Dies gilt nicht fr Gegenstnde, fr die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist.

3.2 Zustzlich ist ein Verzeichnis mitzufhren, in dem die gefhrlichen Gter mit folgenden Angaben aufgefhrt sind:

a) die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,

b) der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,

c) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Gter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Vertrglichkeitsgruppe,

d) die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) fr die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und

e) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe.

4 Ladung

Die Versandstcke sind in geeignete und zugelassene Offshore-Container zu verladen, die den Anforderungen des Unterabschnitts 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alternativ knnen Lagerschrnke nach der DIN EN 14470-1:2004 verwendet werden. Die Gter sind unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Container oder in die Lagerschrnke zu stauen, mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unterabschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug genommenen Trennvorschriften die Zusammenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2 und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die Zusammenladung verboten, sind verschiedene Container oder Lagerschrnke zu verwenden, die in einem Abstand von mindestens 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt sind. Die Bestimmungen ber die Kennzeichnung und Plakatierung in Unterabschnitt 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes finden keine Anwendung.

5 Menge der Gter

Die Bruttomasse aller gefhrlichen Gter darf 3 000 Kilogramm nicht berschreiten, wobei die Bruttomasse der gefhrlichen Gter, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie der gefhrlichen Gter der Klassen 1 und 2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht berschreiten darf.

6 Von der Freistellung ausgenommene Gter

Nicht befrdert werden drfen:

a) gefhrliche Gter, die in Tanks befrdert werden,

b) gefhrliche Gter, deren Befrderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder fr die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,

c) gefhrliche Gter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190,

d) selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzndbare Gase und flssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 C, die unter Temperaturkontrolle zu befrdern sind,

e) Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zustzlich mit dem Gefahrzettel "EXPLOSIVE" Muster 1 zu versehen sind,

f) gefhrliche Gter der Klasse 6.2, Kategorie A und

g) gefhrliche Gter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911.